Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Sämtliche von der Swiss Drug Testing GmbH erbrachten Dienstleistungen erfolgen - soweit die Vertragsparteien im Einzelfall nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart haben - ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Auftrags- oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich; wir widersprechen ihnen hiermit ausdrücklich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsbedingungen, haben keine Gültigkeit, es sei denn, die Swiss Drug Testing GmbH hat diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn die Swiss Drug Testing GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder widersprechender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers das Vertragsverhältnis vorbehaltlos durchführt.
1. Beauftragung / Art und Umfang der Dienstleistungen
Art und Umfang der von uns zu erbringenden Dienstleistungen richten sich nach der uns schriftlich erteilten Beauftragung und wenn eine solche fehlt, nach dem von uns protokollierten mündlich oder telefonisch erteilten Auftrag. Eine allfällige Annullierung eines Auftrages bedarf der schriftlichen Bestätigung durch die Swiss Drug Testing GmbH. Bis zu diesem Zeitpunkt aufgewendete Arbeitsstunden und Laborstunden nach den geltenden Tarifen in Rechnung gestellt.
Im Falle von Laboranalysen muss der Auftrag, bevor er angenommen werden kann, folgende Informationen enthalten:
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Auftraggeber, ev. zusätzliche Rechnungsadresse oder Kürzel für Rechnungsadresse
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Probentyp, Beschreibung des Asservates
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Ort, Datum und Zeit der Probennahme, Name des Probennehmers, Name und Geburtsdatum des Probanden
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Probe(n) eindeutig beschriftet
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Gewünschte Analysenparameter
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Unterschrift des Probennehmers bzw. Auftraggebers
Aufträge können wegen technischer oder personeller Engpässe abgewiesen oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber an ein Drittauftragslabor weitergeleitet werden. Die Swiss Drug Testing GmbH führt keine Analysen von Proben durch, welche dem Betäubungsmittelgesetz unterstehen. Es liegt in der Verantwortung der Auftraggeber sicherzustellen, dass die eingesendeten Proben keine Betäubungsmittel gemäß Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe darstellen.
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2. Tarife
Die in der Tarifliste aufgeführten Preise gelten für Einzelproben. Umfangreiche oder periodisch eintreffende Aufträge, Beratungen und weitere Dienstleistungen werden über Offerten abgehandelt. Die Tarife basieren auf den jeweiligen Lohn- und Materialkosten resp. übrigen Fixkosten und können daher jederzeit der Preisentwicklung angepasst werden. Die Tarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
3. Lieferfristen
Die Lieferfrist für Standarduntersuchungen liegt in der Regel bei maximal 5 Arbeitstagen oder über der durch die Methoden vorgegebenen Analysendauer. Bei höherer Gewalt wie Brand, Personalausfälle (Unfall, Krankheit), schwerwiegenden Defekten der Analysegeräte oder anderen nicht voraussehbaren Schwierigkeiten sind wir von der Lieferfrist bzw. der zu erbringenden Dienstleistung entbunden. Der Auftraggeber wird über Verzögerungen umgehend informiert. Tritt der Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt vom Vertrag zurück, schuldet er den bereits betriebenen Aufwand. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen werden ausgeschlossen.
4. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Die Mehrwertsteuer (MWST) mit aktuellem Satz ist in den Einheitspreisen nicht enthalten. Sie ist durch den Auftraggeber zusätzlich zu bezahlen und wird bei der Rechnungsstellung separat ausgewiesen.
5. Methodik und Haftung
Die Swiss Drug Testing führt seine Dienstleistungen nach dem in unserer Branche aktuellem und anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik durch. Für die Probenerhebung, die nachvollziehbare Dokumentation und den Transport zur Swiss Drug Testing GmbH ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Für Schäden an Proben oder an Dritten durch unsachgemäßen Transport übernimmt die Swiss Drug Testing GmbH keinerlei Haftung. Der Auftraggeber hat kein Anrecht auf die Aushändigung von selbstentwickelten Analysenvorschriften, Untersuchungsverfahren oder anderweitigem durch die Swiss Drug Testing GmbH geschaffenem geistigen Eigentum. Für die ausgewiesenen Analysenresultate sowie für deren Verwendung ergebenden Schäden wird jede Haftung ausdrücklich ausgeschlossen. Werden der Swiss Drug Testing GmbH Proben übergeben, die spezielle Risiken beinhalten (z.B. stark giftige, gesundheitsschädliche, gesundheitsgefährdende oder infizierte), hat der Auftraggeber schriftlich darauf hinzuweisen und die Proben deutlich zu kennzeichnen.
6. Aufbewahrung der Proben und Daten
Ohne ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird Restmaterial aus der Probenvorbereitung oder geprüftes Probematerial 30 Tage nach der Versendung des Prüfergebnisses entsorgt. Eine längere Aufbewahrungszeit kann aufgrund eines Kundenwunsches vereinbart werden. Diese Aufbewahrungszeit wird nach Aufwand verrechnet. Die Analysenergebnisse sowie die zugrundeliegenden Rohdaten werden während mindestens 1 Jahr archiviert.
7. Geheimhaltung
Die Swiss Drug Testing GmbH verpflichtet sich, sämtliche Daten und Informationen, die ihm im Rahmen der Analysentätigkeiten, Dienstleistungen, Zusammenarbeiten oder Kooperationen über den Auftraggeber oder Kooperationspartner und dessen Produkte bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und insbesondere gegenüber Dritten geheim zu halten. Ohne anderslautende Instruktionen desselben werden Analysenresultate ausschließlich dem Auftraggeber mitgeteilt.
8. Gerichtsstand
Auf alle zwischen dem Auftraggeber und der Swiss Drug Testing GmbH bestehenden Rechtsverhältnisse ist ausschließlich schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Winterthur ZH.
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Version: PB-002 Version 2